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810 2024 222

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. März 2025 (810 24 222)

Basel-Landschaft · 2025-03-05 · Deutsch BL

Verweigerung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs aufgrund Straffälligkeit / Verhältnismässigkeit der Massnahme

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'212.50 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-nummer 2C_367/2025) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. März 2025 (810 24 222) Ausländerrecht Verweigerung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs aufgrund Straffälligkeit / Verhältnismässigkeit der Massnahme Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Daniel Häring, Daniel Ivanov, Daniel Noll , Gerichtsschreiber i.V. Cedric Pfister Beteiligte A. , Beschwerdeführerin B. , whft. in Kosovo, Beschwerdeführer beide vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Verweigerung der nachgesuchten Einreise- und Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1262 vom 17. September 2024) A. Der aus dem Kosovo stammende B. (geb. 1980) reiste am 20. Januar 1995 in die Schweiz ein und wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern miteinbezogen. Am 30. März 2004 heiratete B. in seiner Heimat die kosovarische Staatsangehörige A. (geb. 1980), welche am 25. August 2009 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die beiden Ehegatten haben zwei gemeinsame Kinder, C. (geb. 2010) und D. (geb. 2013). Beide Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. B. In den Jahren 2001 bis 2005 wurde B. mehrfach strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Mai 2003 erfolgte eine Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt Arxhof wegen Freiheitsberaubung, mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) vom 3. Oktober 1951 zum Zwecke des Konsums. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2004 wurde die Massnahme infolge Unzweckmässigkeit sowie Erfolglosigkeit aufgehoben und eine bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von 16 Monaten sowie eine bedingte Landesverweisung von drei Jahren bei einer Probezeit von je zwei Jahren ausgesprochen. C. Am 15. März 2005 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt B. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Jahren Landesverweisung wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 wies die damalige Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft B. aus der Schweiz aus. D. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2006 wurden die bis zu diesem Datum ausgesprochenen Strafen zugunsten einer stationären Massnahme in einer Klinik für Suchtkranke aufgeschoben. Infolgedessen hiess der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid vom 11. März 2008 die gegen die Ausweisung von B. erhobene Beschwerde teilweise gut und drohte ihm diese lediglich an. E. Im Oktober 2013 wurde B. erneut straffällig und befand sich aufgrund dessen ab dem 18. Oktober 2013 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2014 wurde B. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG verurteilt. Dieses Urteil wurde nach jeweils zweimaliger Beurteilung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt (Appellationsgericht) sowie das Bundesgericht mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2019 teilweise aufgehoben und der Beschuldigte von sämtlichen angeklagten Gewaltdelikten freigesprochen. F. Mit Verfügung vom 20. November 2014 wurde ein Gesuch um Haftentlassung gutgeheissen und B. wurde umgehend aus der Haft entlassen. Gleichentags kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B. und seiner ehemaligen Geliebten, woraufhin B. vorläufig festgenommen und mit Entscheid vom 25. November 2014 in Untersuchungshaft überführt wurde. G. Am 18. Juni 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt B. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie versuchter Nötigung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 15'000.-- an seine ehemalige Geliebte. Eine dagegen angemeldete Berufung wurde zurückgezogen, sodass das Urteil am 18. Juni 2015 in Rechtskraft erwuchs. H. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 widerrief das AFMB die Niederlassungsbewilligung von B. und wies ihn bis spätestens zum Zeitpunkt der (bedingten) Haftentlassung aus der Schweiz weg. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dagegen erhob B. , vertreten durch Dr. Christian von Wartburg und Elisabeth Maier, Advokaten, am 3. August 2016 Beschwerde beim Regierungsrat, welcher diese mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 abwies. Die von B. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), vom 1. November 2017 (810 16 383) abgewiesen. I. Mit Entscheid vom 29. Juli 2016 verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft die bedingte Entlassung von B. aus dem Strafvollzug. J. Am 18. November 2016 wurde B. von der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom Strafvollzug in die Ausschaffungshaft überführt und am 5. Dezember 2016 aus der Schweiz ausgeschafft. K. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen B. eine Einreisesperre für die Dauer von 12 Jahren an. Die von B. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2019 (F-1858/2017) abgewiesen. L. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 ersuchten B. und A. , nachfolgend vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, um Bewilligung der Einreise von B. zu seiner Familie in die Schweiz. M. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wies das AFMB das Gesuch um Familien-nachzug ab. N. Am 22. Dezember 2023 erhoben B. und A. gegen die Verfügung des AFMB vom 15. Dezember 2023 Beschwerde beim Regierungsrat, welcher diese mit Entscheid vom 17. September 2024 (RRB Nr. 2024-1262) abwies. O. Gegen diesen Entscheid erhoben B. und A. mit Eingabe vom 30. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie stellen das Begehren, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 17. September 2024 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise zur Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Am 14. November 2024 reichten die Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. P. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Q. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs. 4.1 Nach Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Hierbei handelt es sich zwar grundsätzlich um eine Ermessensbewilligung, auf die kein Anspruch besteht. Allerdings anerkennt die Praxis bei Personen, die selbst einen gefestigten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einen Anspruch auf den Nachzug von Familienmitgliedern (Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1; BGE 146 I 185 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin lebt seit nunmehr über 15 Jahren in der Schweiz und die beiden Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. Demgemäss ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über einen gefestigten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz im Sinne der zitierten Rechtsprechung verfügt. 4.2 Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK gilt indes nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheits-rechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7; BGE 144 I 91 E. 4.2; BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 143 I 21 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3.1 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG und eine aus diesem Grund verfügte Entfernungsmassnahme verunmöglichen die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, wenn das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.3; 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 3.1). Soweit den hier anwesenden nahen Angehörigen des Betroffenen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine deliktsfreie Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (Urteil der Bundesgerichts 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4.3.2 Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind. Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.2; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.4). 4.3.3 Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.3.4 Soweit eine Neubeurteilung angezeigt ist, sind die Behörden gehalten, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten und dieses materiell neu zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.6; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.1). Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.2). Die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (Urteil des Bundesgerichts 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.6; 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.5). 5.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nicht auf einen absoluten Anspruch auf Neubeurteilung nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden. Stattdessen bestimme sich der Zeitpunkt der Neubeurteilung aufgrund der Umstände im Einzelfall. Es sei das Ende der Einreisesperre abzuwarten, sofern keine Änderung der Sachlage eingetreten sei, welche derart ins Gewicht falle, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren als ernstlich möglich erscheine. Eine solche sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Demnach bestehe ein Neubeurteilungsanspruch erst bei Ablauf des Einreiseverbotes am 18. Dezember 2028. 5.2 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, im vorliegenden Fall bestehe nach Ablauf von über sieben Jahren seit der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 1. November 2017 ein Anspruch auf Neubeurteilung des Aufenthaltsanspruchs. 5.3 Wie es sich damit verhält und ob im vorliegenden Fall ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Neubeurteilung besteht, kann letztlich offenbleiben, zumal sowohl das AFMB als auch die Vorinstanz eine solche vorgenommen haben. Zu prüfen ist nachfolgend somit, ob die Vorinstanzen gestützt auf die durchgeführte Neubeurteilung zu Recht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs verweigerten. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den privaten Interessen, namentlich denjenigen kinderrechtlicher Natur, an der Bewilligungserteilung auseinandergesetzt, obschon diese im jetzigen Zeitpunkt weitaus stärker ins Gewicht fielen als im Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 1. November 2017. Damit habe sie in Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der nach fünf Jahren gegebene Anspruch auf Neuprüfung des Aufenthaltsrechts zwar nicht automatisch einen Bewilligungsanspruch verschaffe, aber die Verweigerung nach entsprechendem Zeitablauf einer qualifizierten Begründung bedürfe, nicht Rechnung getragen. 6.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; je mit Hinweisen). 6.3 Im angefochtenen Entscheid legt die Vorinstanz einlässlich dar, aus welchen Gründen sie die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer als gerechtfertigt erachtet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat sie dabei auch die privaten Interessen einschliesslich der Interessen der Kinder berücksichtigt. Die Beschwerdeführer waren gestützt darauf ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 7.1 In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ausreise im Dezember 2016 weder in seiner Heimat noch während seiner Besuchsaufenthalte in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten, was grundsätzlich positiv zu werten sei. Die Tatsache allein, dass sich der Beschwerdeführer seit noch nicht ganz acht Jahren in Freiheit offenbar bewährt habe, spreche jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dafür, dass von einer deliktsfreien Zukunft auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden und habe zweimal kurz nach Entlassung aus der Haft (2004 und 2014) erneut brutale Gewaltdelikte verübt, wobei zehn Jahre, eine stationäre Therapie und ein ausländerrechtliches Wegweisungsverfahren dazwischengelegen hätten. Neben einer Alkohol- und Kokainabhängigkeit sei dem Beschwerdeführer im psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2015 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert und die Rückfallgefahr als mittel bis hoch eingestuft worden. Die fortgesetzte Straffälligkeit trotz Verurteilungen, Inhaftierungen, ausländerrechtlichen Verwarnungen und Androhungen des Landesverweises bzw. Androhungen des Widerrufs der Bewilligung lasse den Beschwerdeführer als uneinsichtig und unbelehrbar erscheinen. Angesichts der Art und des Ausmasses der möglichen Rechtsgüterverletzung wiege dies schwer. Umso höher seien die Anforderungen, welche aktuell an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen seien. Alleine die Aussicht auf eine Festanstellung bei seinem früheren Arbeitgeber und das familiäre Netz in der Schweiz böten keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Entlassung aus der stationären Therapie im Jahr 2007 auch eine Anstellung gehabt. Trotzdem sei er 2014 erneut straffällig geworden, wobei er in diesem Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen sei und zwei Kinder gehabt habe. Wesentlicher wäre es, zu wissen, ob der Beschwerdeführer abstinent lebe und sich wegen seiner Sucht bzw. Gewalttätigkeit in Behandlung befinde. Immerhin sei kurz vor seiner Entlassung 2016 noch festgehalten worden, dass er nicht offen über sein Delikt spreche und keine Tataufarbeitung stattgefunden habe. Im Strafvollzug habe er keine therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. In der Vergangenheit sei es ihm zudem trotz anderthalbjähriger stationärer Suchtbehandlung nicht gelungen, dauerhaft abstinent zu leben. Dass es sich damit nun anders verhalten würde, sei nicht dargetan; entsprechende Nachweise einer ambulanten Suchtbehandlung oder sonstigen Therapie seien keine eingereicht worden. Darüber hinaus sei nicht restlos geklärt, wo sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aufgehalten habe und welcher Erwerbstätigkeit er nachgegangen sei. Weiter sei davon auszugehen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht arbeitstätig sei. Es gebe zudem keinen Anlass, von der Beurteilung des Kantonsgerichts im Urteil vom 1. November 2017 abzuweichen, wonach es der Ehefrau und den Kindern zumutbar sei, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Kosovo zu leben. Die Tatsache, dass der Sohn des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Bewertung mit ADHS diagnostiziert worden sei und sich die Tochter mittlerweile in der Pubertät befinde, ändere nichts an der damaligen Beurteilung. 7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe mehrere massgebliche Beurteilungskriterien gar nicht oder nur beiläufig erwähnt, so dass sie diese im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nicht berücksichtigt und adäquat gewichtet habe. Hierzu gehörten die Kindesinteressen, die heute weitaus stärker ins Gewicht fielen als vor sieben Jahren. Weiter habe die Vorinstanz dem zehnjährigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Straftat keine Bedeutung zugemessen. Die Behauptung der Vorinstanz, dass die Legalprognose durch den fehlenden Nachweis einer Suchtbehandlung derart getrübt sei, dass sich das zehnjährige Wohlverhalten nicht auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung auswirke, müsse als willkürlich qualifiziert werden. Gleichermassen willkürlich verhalte sich die Vorinstanz, wenn sie der Verurteilung aus dem Jahr 2005 eine Bedeutung für die heutige Legalprognose zumessen möchte. Weiter sei zum Zeitpunkt des Wegweisungsurteils des Kantonsgerichts davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer auch im Oktober 2013 straffällig geworden sei, obschon er in der Folge von sämtlichen wesentlichen Anklagepunkten freigesprochen worden sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Verhängung der bis 2028 geltenden Einreisesperre das Ereignis im Oktober 2013 in seine Abwägung miteinbezogen. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei die 22-jährige Voraufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz. Der Beschwerdeführer fühle sich in der Schweiz zuhause, insbesondere aufgrund seiner engen familiären Bindungen. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers seien fest in der Schweiz verwurzelt und befänden sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es ihnen daher nicht zumutbar, in ein ihnen fremdes Land überzusiedeln. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine ausgezeichnete Erwerbsperspektive verfüge. Er könne zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in einem 100%-Pensum zurückkehren. Insgesamt sei das öffentliche Fernhalterinteresse im Vergleich zum Urteilszeitpunkt vom 1. November 2017 tiefer und das private Bewilligungsinteresse deutlich höher zu veranschlagen. 7.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, die Berücksichtigung der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2005 im Zusammenhang mit der Legalprognose sei keineswegs willkürlich. Bereits damals sei der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis wieder straffällig geworden. Auch im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer kurz nach seiner Entlassung aus der Haft brutale Gewaltdelikte begangen, obschon zehn Jahre, eine stationäre Massnahme und ein ausländerrechtliches Wegweisungsverfahren dazwischengelegen hätten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass das Gesuch um bedingte Entlassung vom 29. Juli 2016 abgewiesen worden sei, da sich der Beschwerdeführer nicht von der Tat distanziert und keine therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe. Weiter sei lediglich von einem achtjährigen deliktsfreien Zeitraum auszugehen, da sich der Beschwerdeführer zwischen dem November 2014 bis zum Dezember 2016 in Haft befunden habe und ihm die Zeit im Gefängnis nicht als deliktsfreie Zeit zugutegehalten werden könne. Der Beschwerdeführer habe es sodann unterlassen, Belege für die behauptete Abstinenz einzureichen. Es sei somit nicht dargetan, dass er sich in suchttherapeutischer Behandlung oder in einer Suchtberatung befinde oder eine sonstige Therapie, in welcher er sich mit seiner gewalttätigen Vergangenheit und seiner Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt hätte, in Angriff genommen habe. Dies sei nicht weiter überraschend, zumal er sich auch im Gefängnis gemäss Vollzugsentscheid vom 29. Juli 2016 geweigert habe, über sein Delikt zu sprechen und die Tat aufzuarbeiten und keine therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe. Die geltend gemachte biographische Kehrtwende des Beschwerdeführers sei somit nicht mit Taten belegt und erscheine folglich nicht als glaubhaft. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer sei der Zeitablauf seit der letzten Tatbegehung und das Wohlverhalten im angefochtenen Entscheid gewürdigt worden. Ebenfalls seien die privaten Interessen gewürdigt worden. Der Regierungsrat sei jedoch zum Schluss gekommen, dass die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers die privaten Interessen überwiegen würden. 7.4.1 Der Beschwerdeführer ist während seines 22-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach straffällig geworden: Seit 2001 wurde er unter anderem wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung, Angriff und versuchter Nötigung zu bedingten Gefängnisstrafen von zwei Mal zwei Monaten und 16 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit zu zwei Jahren Gefängnis und zu sieben Jahren altrechtlichem Landes-verweis verurteilt. Zu erwähnen ist, dass das Strafgericht sein Verschulden insbesondere aufgrund seiner grossen Aggressivität, Brutalität und Gefährlichkeit als sehr schwer einstufte (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2005 S. 7 f.). So versetzte er einem Opfer einen Kopfstoss und schlug mit Fäusten und Füssen auf dieses ein, auch als es schon am Boden lag; einem weiteren Opfer schlug er mit einer zuvor zerbrochenen Glasflasche ins Gesicht und fügte diesem mehrere erhebliche Schnittverletzungen zu, so dass eine operative Versorgung erforderlich und mit weiteren Operationen sowie mit bleibenden Schäden, namentlich mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens, zu rechnen war; ein weiteres Opfer wurde mit einem Faust-schlag ins Gesicht traktiert, so dass es fiel, den Kopf gegen einen Tresen anschlug und das Bewusstsein verlor. Sodann stellte das Strafgericht fest, dass sich sowohl die für den Beschwerdeführer zuvor angeordnete Arbeitserziehungsmassnahme als auch die ambulante suchtspezifische Therapie als erfolglos erwiesen hätten. Da sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gewalt- und Alkoholproblems als uneinsichtig erwies, wurde eine stationäre Suchttherapie verworfen (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2005 S. 10 f.). Eine solche wurde jedoch nachträglich, unter Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2006 angeordnet. 7.4.2 Von den Vorwürfen des Raufhandels, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der Drohung, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren durch das Strafgericht Basel-Stadt am 6. Mai 2014 führten, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. Oktober 2019 freigesprochen. 7.4.3 Dagegen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Delikte beging der Beschwerdeführer am Tag seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 20. November 2014. Der Beschwerdeführer beschimpfte seine ehemalige Geliebte als Hure, würgte sie und traktierte sie mit Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf, um sie davon abzuhalten, sich von ihm zu trennen. Laut Strafgericht habe er eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität des Opfers gezeigt und es für möglich gehalten und in Kauf genommen, dem Opfer lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, ein wichtiges Organ unbrauchbar zu machen oder das Gesicht des Opfers arg und bleibend zu entstellen (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015, S. 21). Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde dabei als schwer qualifiziert (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015, S. 23). Die Rückfallgefahr wurde als mittel bis hoch eingeschätzt, so dass weitere Gewaltdelikte ernsthaft zu befürchten seien. Bezüglich der Anordnung einer Massnahme wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer mittelschwer ausgeprägten Alkohol- und Kokainabhängigkeit sowie einer leicht ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung, welche mit den Taten zusammenhingen. Gestützt darauf sei von einer Massnahmenbedürftigkeit auszugehen. Eine stationäre Massnahme werde vom Beschwerdeführer indes komplett abgelehnt und es bestünden grosse Zweifel an einem echten Problembewusstsein des Beschwerdeführers, welcher nicht zu seiner Tat stehe. Unter diesen Umständen bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch eine ambulante oder stationäre therapeutische Massnahme deutlich verringern lasse (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015, S. 26 f.). 7.5.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen schwerwiegenden Delikten gegen die körperliche Integrität verurteilt wurde. In Bezug auf die Rückfallgefahr muss bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2023 vom 9. April 2024 E. 4.4). Der Beschwerdeführer wurde im November 2016 aus dem Strafvollzug entlassen, womit er sich während rund achteinhalb Jahren in Freiheit wohl verhielt. Er macht geltend, dass er sich von seiner deliktischen Vergangenheit völlig losgelöst und eine biographische Kehrtwende vollzogen habe. Allerdings legt er nicht substantiiert dar, inwiefern er sich zwischenzeitlich ernsthaft mit seiner früheren Delinquenz auseinandergesetzt und bezüglich der damit zusammenhängenden Faktoren (Alkohol- und Kokainabhängigkeit, Persönlichkeitsstörung) ein echtes Problembewusstsein entwickelt hätte. Namentlich macht der Beschwerdeführer keine Angaben zu einer allfälligen psychiatrischpsychologischen Behandlung und reicht in diesem Zusammenhang keinerlei Belege ein. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand zu Gewaltdelikten neigt und eine Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und aggressionsfördernden Anteilen aufweist (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2015, S. 24), wären entsprechende Angaben bzw. Nachweise jedoch unabdingbar, damit von einem nicht mehr entscheidrelevanten Rückfallrisiko ausgegangen werden könnte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotz einer stationären Suchttherapie nicht in der Lage war, längerfristig abstinent zu bleiben und straffrei zu leben. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich auch durch die Geburt seiner beiden Kinder nicht davon abhalten liess, im Jahr 2014 erneut ein Gewaltdelikt zu begehen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers genügt eine deliktsfreie Zeit von rund achteinhalb Jahren im vorliegenden Fall nicht, um von einer lediglich noch vernachlässigbaren Rückfallgefahr ausgehen zu können. Entsprechend ist mit der Vorinstanz von einem nach wie vor erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Gefährdungsprognose des Bundesverwaltungsgerichts, welche zur Bestätigung des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbots von 12 Jahren führte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1858/2017 vom 7. August 2019 E. 7.2) 7.5.2 Dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Zu einer künftigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz macht der Beschwerdeführer geltend, er könne bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, der E. AG, in einem 100%-Pensum arbeiten. Die diesbezügliche Bestätigung des Arbeitgebers vom 19. Januar 2023 wurde jedoch explizit unter Vorbehalt der Auftragslage ausgestellt. Die Chancen für eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz können zudem mit Blick auf seine deliktische Vorgeschichte und mangels Nachweises, dass er diesbezüglich ein echtes Problembewusstsein entwickelt hat, entgegen seiner Auffassung nicht als sehr gut bezeichnet werden. Vielmehr muss offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer beruflich und wirtschaftlich in der Schweiz integrieren könnte, nachdem ihm dies in der Vergangenheit nicht gelungen ist. Die Tatsache, dass seine Ehefrau und die beiden Kinder in der Schweiz leben, begründet zweifellos ein gewichtiges privates Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten des Beschwerdeführers. Indes war es sowohl der Beschwerdeführerin als auch den Kindern bislang möglich, den Kontakt zum Beschwerdeführer mit regelmässigen Besuchen und den modernen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass dies künftig nicht mehr möglich wäre. Entsprechend kann insofern in Bezug auf die Interessen der Beschwerdeführerin und der Kinder nicht von einer rechtserheblichen Änderung seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 1. November 2017 (810 16 383) ausgegangen werden (E. 4.3.4 hiervor). Der Beschwerdeführerin und den Kindern steht vielmehr wie bis anhin die Möglichkeit offen, den Kontakt zum Beschwerdeführer mittels Besuchsaufenthalten im Kosovo und über die modernen Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. 7.5.3 Angesichts der wiederholten und schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist der Schluss der Vorinstanzen, wonach das öffentliche Interesse an einer weiteren Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz die privaten Interessen überwiegt, nicht zu beanstanden. 7.6 Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erfolgte damit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 8.2.1 Die Beschwerdeführer stellen das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO sind erfüllt, weshalb das Gesuch zu bewilligen ist. 8.2.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist ein Honorar aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Der in der Honorarnote vom 14. November 2024 ausgewiesene Aufwand von 18.55 Stunden erweist sich als angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- ist das Honorar demnach auf Fr. 4'212.50 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) festzusetzen. 8.2.3 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'212.50 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-nummer 2C_367/2025) erhoben.